23 March 2026, 12:34

OLG Stuttgart kippt Müllers AGB: Online-Reservierung ist kein verbindlicher Kauf

Altes deutsches Wertpapier mit weißem Hintergrund, das Text und Stempel enthält, die eine Verpflichtung anzeigen.

OLG Stuttgart kippt Müllers AGB: Online-Reservierung ist kein verbindlicher Kauf

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat gegen die Drogeriemarktkette Müller entschieden – und zwar wegen unklarer Formulierungen in deren Online-Bestellsystem. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass bestimmte Klauseln im Kaufprozess des Unternehmens den gesetzlichen Anforderungen an Transparenz nicht genügen. Die Entscheidung hat Auswirkungen darauf, wie Kunden Produkte online reservieren, bevor sie diese im Geschäft abholen.

Cashback bei deinen
Lieblingsrestaurants und Services

Kaufe Gutscheine und spare in deinen Lieblingsorten in deiner Nähe

LiberSave App auf Smartphones

Müllers Allgemeine Geschäftsbedingungen sahen vor, dass das Anklicken von "Jetzt reservieren" bereits ein verbindliches Kaufangebot darstelle. Das OLG widersprach dieser Auffassung. Vielmehr urteilte das Gericht, dass dieser Schritt noch keine verbindliche Willenserklärung sei. Stattdessen entstehe der Kaufvertrag erst mit der Abholung und Bezahlung der Ware im Laden.

Zudem prüfte das OLG Müllers Versuch, das gesetzliche Widerrufsrecht bei Abholung im Geschäft auszuschließen. Zwar räumte das Gericht ein, dass solche Bestellungen nicht als Fernabsatzverträge im Sinne des § 312b BGB gelten – da Kunden die Ware schließlich physisch abholen –, doch die Formulierung der Klausel sei missverständlich gewesen. Die Kombination der Bestimmungen führte dazu, dass das OLG den Ausschluss für unwirksam erklärte, da er nicht dem Gebot der "klaren und verständlichen" Gestaltung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) entsprach.

Gleichwohl bestätigte das Gericht grundsätzlich Müllers Recht, das Widerrufsrecht bei Abholung im Geschäft auszuschließen. Entscheidend sei hier, dass es sich um eine verbindliche Online-Reservierung mit anschließender Bezahlung und Übergabe vor Ort handele – und nicht um einen rein digitalen Kaufvorgang.

Das Urteil verpflichtet Müller nun, seine Geschäftsbedingungen so zu überarbeiten, dass sie eindeutig formuliert sind. Kunden, die Waren online reservieren, haben damit künftig klarere Rechte beim Widerruf. Die Entscheidung schafft zudem Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen Fernabsatzverträgen und Abholbestellungen im Geschäft.

Quelle