10 May 2026, 02:25

Gerichte klären Rabattregeln: Was Supermärkte und Apotheken jetzt beachten müssen

Plakat betitelt "Heidelberg - Produkte für Ernährung und Diät Heidelberg" zeigt verschiedene Lebensmittel und Schachteln.

Gerichte klären Rabattregeln: Was Supermärkte und Apotheken jetzt beachten müssen

Deutsche Gerichte haben wegweisende Urteile zu Rabattierungspraktiken gefällt, die sowohl Supermärkte als auch Apotheken betreffen. Aktuelle Entscheidungen präzisieren, wann Unternehmen frühere Preise offenlegen müssen und wie herstellerempfohlene Preise in der Werbung genutzt werden dürfen. Betroffen sind große Händler wie Netto sowie die Online-Apotheke Apo.com, aber auch Aufsichtsbehörden wie das Bundeskartellamt.

Das Landgericht Frankfurt entschied, dass durchgestrichene Preise bei rezeptfreien Medikamenten nicht zulässig sind. Der Beschluss erfolgte nach einer Klage der Apothekerkammer Nordrhein gegen Apo.com, die Schmerzmittel und andere nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel mit durchgestrichenen Preisen beworben hatte. Das Gericht erlaubte jedoch die Bündelung mehrerer Packungen Paracetamol, da dies nicht gegen die Preistransparenzvorschriften verstoße.

In einem weiteren Fall urteilte dasselbe Gericht, dass § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV) – der Unternehmen verpflichtet, den niedrigsten in den letzten 30 Tagen verlangten Preis anzugeben – nicht greift, wenn Rabatte sich auf die vom Hersteller empfohlene Verkaufspreise (UVP) beziehen. Die Richter begründeten dies damit, dass Verbraucher UVPs als allgemeine Referenzpunkte erkennen, insbesondere bei Medikamenten. Zudem klärten sie, dass die Regelung vor allem verhindern soll, dass Händler Preise künstlich erhöhen, bevor sie Rabatte gewähren – nicht aber die Nutzung herstellerseitig vorgeschlagener Preise einschränken soll.

Das Landgericht Köln unterstützte diese Auffassung und stellte fest, dass UVP-basierte Rabatte zulässig sind, solange sie echten Marktbedingungen entsprechen. Das Urteil betonte, dass eine solche Preisgestaltung nicht irreführend sei, wenn sie den branchenüblichen Standards entspricht.

Auch der Discounter Netto geriet wegen seiner „Preis-Jojo“-Taktik in die Kritik. Das Bundeskartellamt verklagte den Händler mit der Begründung, dieser habe Preise vorübergehend angehoben, bevor er Rabatte gewährte. Diese Praxis verstößt direkt gegen § 11 PAngV, der vorschreibt, dass beworbene Rabatte stets den niedrigsten Preis des Vormonats ausweisen müssen.

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Die Urteile schaffen klarere Richtlinien für Händler und Apotheken bei der Bewerbung von Rabatten. Unternehmen dürfen nun herstellerempfohlene Preise nutzen, ohne immer die historischen Preise offenlegen zu müssen – vorausgesetzt, sie verzichten auf künstliche Preiserhöhungen. Gleichzeitig bestätigen die Entscheidungen, dass durchgestrichene Preise für bestimmte Produkte weiterhin verboten bleiben, während Bündelangebote unter den bestehenden Regeln zulässig sind.

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