Winterchaos in Deutschland: Wer zahlt bei Verspätungen durch Schnee und Eis?
Juan MentzelWinterchaos in Deutschland: Wer zahlt bei Verspätungen durch Schnee und Eis?
Extreme Winterwetter sorgt für Reisechaos bei Berufspendlern in ganz Deutschland
Starker Schneefall, Eisglätte und Temperaturen im Minusbereich erschweren derzeit den Arbeitsweg vieler Beschäftigter und werfen Fragen zu Lohnfortzahlung und Arbeitnehmerrechten auf. Arbeitgeber und Mitarbeiter müssen sich nun mit den gesetzlichen Regelungen zu Verspätungen und ausgefallenen Arbeitsstunden auseinandersetzen.
Nach deutschem Arbeitsrecht gilt der Grundsatz des „Verzögerungsrisikos“ – demzufolge sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, Lohn für ausgefallene Arbeitszeit zu zahlen, wenn diese auf wetterbedingte Reiseprobleme zurückzuführen ist. Die Paragrafen 275 und 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stützen diese Regelung. Kommen Beschäftigte aufgrund von Schnee oder Glätte zu spät, dürfen Unternehmen bei wiederholten Vorfällen Lohn kürzen oder die Stunden als unbezahlt verbuchen.
Anders verhält es sich jedoch, wenn ein Betrieb aufgrund äußerer Umstände – etwa wegen unpassierbarer Zufahrtswege – nicht öffnen kann. In solchen Fällen behalten Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch, da der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt. Diese Unterscheidung schützt Beschäftigte, wenn Störungen vom Unternehmen selbst ausgehen und nicht von individuellen Anreiseproblemen.
Um Konflikte zu vermeiden, wird Arbeitnehmern geraten, ausreichend Pufferzeit für den Arbeitsweg einzuplanen und den Arbeitgeber frühzeitig über mögliche Verspätungen zu informieren. Wer sich nicht entsprechend vorbereitet, riskiert eine Abmahnung. Wiederholte Verspätungen ohne nachvollziehbare Anpassungen können sogar weitergehende Konsequenzen nach sich ziehen.
Die aktuelle Kältewelle unterstreicht, wie wichtig eine klare Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitern ist. Beschäftigte sollten längere Fahrzeiten einkalkulieren und ihren Betrieb über mögliche Verzögerungen informieren. Gleichzeitig müssen Unternehmen Lohnabzüge nur dann vornehmen, wenn dies rechtlich gerechtfertigt ist – um so für Fairness während der winterlichen Behinderungen zu sorgen.






