Neue Medikamenten-Regeln für gesetzlich Unfallversicherte ab sofort gültig
Juan MentzelNeue Medikamenten-Regeln für gesetzlich Unfallversicherte ab sofort gültig
Neue Regeln für die Abgabe von Medikamenten an gesetzlich Unfallversicherte
Ab sofort gelten neue Vorschriften für die Abgabe von Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten, die über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind. Die Änderungen, die im Arzneimittelversorgungsvertrag festgehalten sind, zielen darauf ab, eine kostengünstige Behandlung zu gewährleisten, ohne den Zugang zu notwendigen Medikamenten einzuschränken. Betroffen sind Versicherte mit Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten – für sie ändert sich die Handhabung von Rezepten.
Nach dem aktualisierten Vertrag müssen Apotheken möglichst rabattierte Medikamente bevorzugen. Bisher wurden jedoch noch keine Rabattverträge abgeschlossen. Falls kein günstigeres Präparat verfügbar ist, dürfen sie die nächstpreiswerte Alternative anbieten – sofern keine praktischen oder medizinischen Gründe dagegensprechen.
Wird ein Arzneimittel vom Arzt unter seinem Markennamen verordnet, muss die Apotheke genau dieses Produkt abgeben. Zudem wurden die Regelungen zu Notdienstgebühren präzisiert: Ist ein Rezept mit „noctu“ oder einem ähnlichen Vermerk versehen und wird es während der Notdienstzeiten eingelöst, können die Kosten direkt mit dem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, BG) abgerechnet werden. Als Notdienstzeiten gelten werktags und sonntags von 20:00 bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. oder 31. Dezember – sofern diese auf einen Werktag fallen – ab 14:00 Uhr.
Für Versicherte entfällt weiterhin die übliche Zuzahlung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Übersteigt der Preis eines Arzneimittels jedoch den Festbetrag, können zusätzliche Kosten anfallen. Der Vertrag regelt nicht nur Medikamente, sondern auch Verbandsmittel und medizinische Hilfsmittel für gesetzlich Unfallversicherte.
Die Neuerungen standardisieren die Arzneimittelversorgung bei arbeitsbedingten Verletzungen oder Erkrankungen. Kostendämpfende Maßnahmen wie die Bevorzugung günstigerer Alternativen treten sofort in Kraft – auch wenn konkrete Rabattvereinbarungen noch ausstehen. Auch die Abrechnung von Notdienstgebühren und die Zuzahlungsbefreiung sind nun klarer geregelt.






